Innenbereichssatzung
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Innenbereichssatzung

Die Innenbereichssatzungen sind ein Instrument zur klaren Abgrenzung des sogenannten Innenbereiches nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zum Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Innenbereich ist eine Bebauung grundsätzlich möglich. Der Außenbereich sollte hingegen grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Somit helfen die Innenbereichssatzungen die schwierige Situation städtebaulicher Übergangslagen zu klären.

Klarstellungssatzung

Eine Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr.1 BauGB) legt fest, wie die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufen, um Zweifel auszuschließen, ob eine Grundstück dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist. Sie stellt somit den Ist-Zustand dar und verschafft Rechtsklarheit. Unnütze Rechtsstreitigkeiten können vermieden werden.

Entwicklungssatzung (Ortsteilsatzung)

Mit der Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2) kann in einfach gelagerten Fällen eine bebaute bisherige Außenbereichsfläche zur einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil erklärt werden. Vorhaben dort können dann nach den Vorschriften des Innenbereiches beurteilt werden. Eine Bebauung wird grundsätzlich möglich und erleichtert.
Es sind allerdings strenge Anforderungen an den vorhandenen Gebäudebestand gestellt, damit dieser zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil erklärt werden kann. Demnach findet diese Satzung seltener Anwendung.

Ergänzungssatzung (Abrundungssatzung)

Die Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Vorhaben dort können dann nach den Vorschriften des Innenbereiches beurteilt werden. Eine Bebauung wird grundsätzlich möglich und erleichtert. Die Ergänzungssatzung ist jedoch auf eine maßvolle/untergeordnete Erweiterung begrenzt.

Alle Innenbereichssatzungen können auch miteinander verknüpft werden.

Auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal wurden folgenden Innenbereichssatzungen erlassen:
  • Abrundungssatzung „Am Bahngleis“
  • Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Friedensberg“
  • Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Waldhäuser“
  • Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Steinbachstraße / Zum Floßgraben“
  • Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Kantor-Weber-Straße / Am Friedensberg“
  • Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“

Alle Innenbereichssatzungen können im Bauamt der Stadt Klingenthal, Kirchstraße 14, 08248 Klingenthal während der > Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Digital vorliegende Innenbereichssatzungen werden in dieser Kategorie publiziert.
 
Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“
Luftbild, Stand Juni 2019
© Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen

Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“

Der Stadtrat der Stadt Klingenthal hat am 28.09.2021 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“ tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Ergänzungssatzung „Am Staffelweg“ kann einschließlich ihrer Begründung in der Stadtverwaltung Klingenthal, Bauamt, Kirchstr. 6, 08248 Klingenthal während der > Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.klingenthal.de eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Klingenthal, Kirchstr. 14, 08248 Klingenthal geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädi- gungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Klingenthal, den 03.11.2021

Thomas Hennig
Oberbürgermeister

Downloads:

> Bekanntmachung
> Begründung
> Plan Staffelweg

 
 
 

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